Satzung des Heimatvereins: Stand September 2023

Satzung des Vereins für Heimatpflege Geinsheim e,V.
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Satzung des Vereins für Heimatpflege Geinsheim e.V.

 

Stand 2023

 

 

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

1. Der Verein trägt den Namen: "Verein für Heimatpflege Geinsheim"; nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße.

 

3. Der Tätigkeitsbereich des Vereins beschränkt sich auf das Gebiet des Ortsteiles Neustadt- Geinsheim.

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1. Der Verein dient der Heimat-, Brauchtums-, Kultur- und Denkmalpflege in Geinsheim.

 

2. Der Verein setzt sich insbesondere folgende Aufgaben:

 

a) durch Veranstaltungen das Wissen über die Heimat zu mehren,

 

b) heimatliches Kulturgut der Vergangenheit zu sammeln und zu erhalten,

 

c) zur Ortsverschönerung und Landschaftspflege beizutragen.

 

 

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung  (§§ 51-68 AO).

 

 

 

§ 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

3. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Stimmberechtigt wird ein Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

 

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

3. Die Mitgliedschaft endet:

 

a) bei einer natürlichen Person durch Austritt oder Tod,

 

b) bei einer juristischen Person durch Austritt oder deren Erlöschen,

 

c) durch Ausschluss.

 

 

 

4. Der Austritt eines Mitgliedes hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie wird zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam.

 

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

 

a) in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat,

 

b) trotz Mahnung mit der Zahlung von  mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.

 

Gegen den Ausschluss ist schriftliche Beschwerde an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

 

6. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Jedes Mitglieder zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist bis 31. März eines Jahres zu entrichten.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

a) die Mitgliederversammlung,

 

b) der Vorstand,

 

c) der Beirat.

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Sie setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.

 

2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung  sind:

 

a) die Wahl der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassenwartes,

 

b) Wahl der Mitglieder des Beirates,

 

c) Wahl von zwei Kassenprüfern,

 

d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes sowie der geprüften Jahresrechnung,

 

e) Entlastung des Vorstandes und des Beirates,

 

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 

g) Änderung der Satzung,

 

h) Auflösung des Vereins,

 

i) Bestimmung des Wahlmodus (schriftlich oder per Akklamation).

 

 

 

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mindestens durch eine im Wege elektronischer Fernkommunikation an die letzte dem Vorstand bekannte elektronische Adresse übermittelte Information eingeladen. Anstelle einer schriftlichen Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse ist somit auch die Einladung durch E-Mail oder über andere vergleichbare elektronische Kommunikationswege zulässig.

 

Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tag vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

 

4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

5. Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen Stimmen.

 

6. Bei Wahlen ist der/diejenige gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

7. Über die  Beschlüsse der  Mitgliederversammlung ist eine von dem Vorsitzenden  und dem Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

 

8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist  binnen vier Wochen einzuberufen, wenn sie ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Begründung beim Vorstand beantragt.

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

a) dem/der Vorsitzenden,

 

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

 

c) dem/der Schriftführer/in,

 

d) dem/der Kassenwart/in.

 

 

 

2. Der Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Im Innenverhältnis gilt: Der/Die Stellvertreter/in ist nur vertretungsbefugt, wenn ein Verhinderungs-fall des 1. Vorsitzenden vorliegt.

 

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Kalenderjahre. Jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

4. Dem  Vorstand obliegt:

 

a) die Vertretung des Vereins,

 

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

 

c) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,

 

d) die Beratung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,

 

e) die Erledigung aller Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung einem

 

anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

 

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse des Vorstands werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

 

 

 

§ 9 Beirat

 

Der Beirat besteht aus bis zu fünfzehn Personen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

 

Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins.

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind, mit Drei- Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt an der Weinstraße, die es für Zwecke der in § 2 dieser Satzung genannten Art für den Ortsteil Geinsheim zu verwenden hat.

 

 

 

§ 11 Geschäftsführung

 

Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Er kann Geschäfte der laufenden Verwaltung mit Zustimmung der Stadt Neustadt a. d. Weinstraße dem Büro des Ortsvorstehers übertragen.

 

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

1. Vorstehende Satzung des "Vereins für Heimatpflege Geinsheim" wurde bei der Gründungsver-sammlung am 26. November 1999 in Neustadt-Geinsheim beschlossen und durch von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen erweitert, zuletzt am 30. Juni 2023 (§7 Nr. 3, Satz 1).

 

2. Die Satzung tritt sofort in Kraft. Von der Mitgliederversammlung zukünftig beschlossene Satzungsänderungen treten nach Unterschrift des Vorstandes in Kraft.

 

 

 

                                                        

 

 

 

Satzung des Heimatvereins: Stand September 2006

Satzung_HV_2006.pdf
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Gründungssatzung des Heimatvereins vom 26. November 1999